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   OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91   

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https://dejure.org/1991,6989
OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91 (https://dejure.org/1991,6989)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.05.1991 - 4 L 15/91 (https://dejure.org/1991,6989)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Mai 1991 - 4 L 15/91 (https://dejure.org/1991,6989)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verwechslungsgefahr; Sammelnamen; Namensänderung; Mehrmalige Namensänderung; Namensrecht

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 9 A 97/88
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78

    Namensänderung - Unrichtige Schreibweise von Umlauten - Wichtiger Grund -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91
    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Klägers so wesentlich ist, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (BVerwG NJW 1981, 2713; NJW 1986, 740; OVG Hamburg NJW 1988, 2401; vgl. auch Ziff 29 Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (BAnz Nr. 153 a)).
  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91
    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Klägers so wesentlich ist, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (BVerwG NJW 1981, 2713; NJW 1986, 740; OVG Hamburg NJW 1988, 2401; vgl. auch Ziff 29 Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (BAnz Nr. 153 a)).
  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91
    Bei dem Merkmal "wichtiger Grund" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG NJW 1963, 362).
  • BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86

    Namensänderung - Stiefkinder

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91
    Als Belang der Allgemeinheit ist damit insbesondere die soziale Ordnungsfunktion des Namens zu beachten (BVerwGE 22, 312 (313)), deren Bedeutung auch durch die Änderung des Ehenamensrechts nicht berührt worden ist (BVerwG NJW 1987, 392 und 2454; VG Bremen StAZ 1988, 46).
  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 63.65
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91
    Als Belang der Allgemeinheit ist damit insbesondere die soziale Ordnungsfunktion des Namens zu beachten (BVerwGE 22, 312 (313)), deren Bedeutung auch durch die Änderung des Ehenamensrechts nicht berührt worden ist (BVerwG NJW 1987, 392 und 2454; VG Bremen StAZ 1988, 46).
  • OVG Hamburg, 28.09.1987 - Bf IV 62/86

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines nicht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91
    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Klägers so wesentlich ist, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (BVerwG NJW 1981, 2713; NJW 1986, 740; OVG Hamburg NJW 1988, 2401; vgl. auch Ziff 29 Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (BAnz Nr. 153 a)).
  • VG Bremen, 07.08.1987 - 2 A 297/86
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91
    Als Belang der Allgemeinheit ist damit insbesondere die soziale Ordnungsfunktion des Namens zu beachten (BVerwGE 22, 312 (313)), deren Bedeutung auch durch die Änderung des Ehenamensrechts nicht berührt worden ist (BVerwG NJW 1987, 392 und 2454; VG Bremen StAZ 1988, 46).
  • VG Frankfurt/Oder, 27.04.2009 - 5 K 1498/05
    Wenn der Familienname dagegen im gesamten Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes oder in größeren Teilbereichen so oft vorkommt, dass er generell an Unterscheidungskraft eingebüßt hat (Sammelname), braucht eine konkrete Verwechslungsgefahr nicht glaubhaft gemacht zu werden (BVerwG, Urteil vom 29. September 1972 - VII C 18.71 -, Juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein, Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 L 15/91).
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